Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

In unserem Glossar erklären wir zahlreiche Begriffe rund um Berufsleben, Bewerbung, HR, Dienstleistungen im Personalbereich, Rekrutierung und vieles mehr.

Als erfahrener Personalexperte bieten wir vielfältige Dienstleistungen für Unternehmen oder Bewerber in diesen Bereichen an – kommen Sie gerne auf uns zu.

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Was ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz? (AÜG)

Am 01.04.2017 trat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Bei der Arbeitnehmerüberlassung sind unter anderem die folgenden Punkte und Vorschriften klar geregelt:

  • Höchstüberlassungsdauer
  • Mindestlohn und Lohnuntergrenze
  • Branchenzuschlag
  • Erlaubnispflicht
  • Gleichstellungsgrundsatz
  • Anzeige der Überlassung und Meldepflicht
  • Einschränkung im Baugewerbe
  • Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
  • Ordnungswidrigkeiten

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung laut AÜG

Um als Arbeitgeber im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, bedarf es einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese wird durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird zunächst immer befristet erteilt. Werden die Anforderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz über mehrere Jahre hinweg erfüllt, erteilt die Bundesagentur für Arbeit eine unbefristete Erlaubnis.

Ein Zeitarbeitsunternehmen ist gegenüber der Bundesagentur auskunftspflichtig. Die Bundesagentur für Arbeit kontrolliert die Einhaltung des AÜG in regelmäßigen Abständen. 

Drehtürklausel (§9 Abs.2 AÜG)

Maßgeblicher Bestand des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist die sogenannte Drehtürklausel. Das geltende Gleichstellungsprinzip von Zeitarbeitnehmern gegenüber Stammmitarbeitern, von dem aktuell mit Einschränkungen durch einen gültigen Tarifvertrag abgewichen werden darf, gilt immer – auch bei vorhandenem Tarifvertrag – für Zeitarbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung direkt beim Einsatzunternehmen (oder einem verbundenen Unternehmen) angestellt waren.

Mit dieser sogenannten Drehtürklausel soll einem Missbrauch und Lohndumping vorgebeugt werden. Außerdem untersagt ist der sog. „Kettenverleih“, also die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers vom Einsatzunternehmen an ein weiteres Unternehmen. Spezielle Regelungen und Einschränkungen gelten auch beim internationalen Einsatz von Zeitarbeitnehmern. 

Höchstüberlassung und equal pay im AÜG

Weitere wichtige Themen im Rahmen der AÜG-Reform 2017 sind in gesonderten Glossar-Artikeln erläutert:

  • Höchstüberlassungsdauer: Alle Informationen für Unternehmen und Mitarbeiter mit gesetzlichen Hintergründen, Rechtsfolgen u.v.m.
  • equal pay: seit wann gibt es equal pay und was bedeutet das

Geschichtlicher Hintergrund zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Erstmals wurde mit dem „Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung“ vom 7. August 1972 die Leiharbeiter in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Einschränkungen unterworfen. Das Gesetz definierte einen Leiharbeiter als einen „ Arbeitnehmer, der zu einem Verleiher in einem Arbeitsverhältnis steht und Dritten (Entleihern) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wird.“ Bei Abschluss des Arbeitsvertrages musste der Verleiher dem Leiharbeitnehmer ein Merkblatt über seine Rechte übergeben.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde im Laufe der Jahrzehnte von verschiedensten Regierungen überarbeitet und verändert. Dabei ging es in der Vergangenheit vor allem immer wieder um die sich ändernde Höchstüberlassungsdauer.

Seit 2017 gilt das AÜG in seiner derzeitigen Fassung. Auch in der Zukunft wird es mit Sicherheit Änderungen an der einen oder anderen Stelle geben. 

 

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