Höchst­über­lassungs­dauer

In unserem Glossar erklären wir zahlreiche Begriffe rund um Berufsleben, Bewerbung, HR, Dienstleistungen im Personalbereich, Rekrutierung und vieles mehr.

Als erfahrener Personalexperte bieten wir vielfältige Dienstleistungen für Unternehmen oder Bewerber in diesen Bereichen an – kommen Sie gerne auf uns zu.

Home 5 Über uns 5 Glossar 5 Höchstüberlassungsdauer
Der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich und tariflich stark reguliert. Gesetzesgrundlage für die Arbeitnehmerüberlassung ist dabei das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz „AÜG“. Dieses gilt in der aktuellen Fassung vom 01.04.2017.

Höchstüberlassungsdauer: Projekte gesetzlich auf 18 Monate beschränkt

Nach fast 15 Jahren ohne Höchstüberlassungsdauer, oder im Gesetzes-Wortlaut: „Überlassungshöchstdauer“, wurde diese mit der jüngsten AÜG-Reform in 2017, gemeinsam z.B. mit „equal pay“, also der Gleichbezahlung von Projektmitarbeiter und vergleichbarem Stammmitarbeiter, wieder eingeführt.

Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate. Ein Projektmitarbeiter darf also via Arbeitnehmerüberlassung im selben Unternehmen prinzipiell maximal 18 Monate eingesetzt werden.

Wortlaut im AÜG, §1b: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen.“

Als Übergangsregelung nach der AÜG-Reform startet die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer erst ab dem 01.04.2017. Einsatzzeiten vor diesem Datum werden nicht in die 18-Monats-Frist einberechnet. Das erste Mal tatsächlich überschritten würde bei längerfristig eingesetzten Projektmitarbeitern diese Dauer also im Oktober 2018.

Berechnung von Unterbrechungszeiten bei der Höchstüberlassungsdauer

Es gilt dabei eine Unterbrechungszeit von drei Monaten, d.h. wenn der Mitarbeiter mehr als drei Monate nicht in diesem Unternehmen eingesetzt war, beginnt die Berechnung der Überlassungsdauer von Neuem.

Wortlaut im AÜG, §1b: „Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.“

Kürzere Unterbrechungszeiten, ein Wechsel des Projektmitarbeiters zu einem anderen Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber bei weiterlaufendem Einsatz oder ein Wechsel zu einem anderen Betrieb innerhalb desselben Einsatzunternehmens werden nicht als Unterbrechung gerechnet; die Zeiten werden also weiter aufaddiert. Die Höchstüberlassungsdauer ist also personenbezogen.

In der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Aufsichtsbehörde für die Arbeitnehmerüberlassung vom 20.03.2017 wird dabei wörtlich unter Punkt 1.2.1, Absatz 3, präzisiert: „Ob die vorherige Überlassung durch denselben oder einen anderen Verleiher erfolgte, ist dabei unerheblich. Mit der Regelung des § 1 Abs. 1b Satz 2 wird sichergestellt, dass kurzzeitige Unterbrechungen keinen Einfluss auf die Berechnung der Überlassungsdauer haben. Liegt zwischen zwei Überlassungen an denselben Entleiher dagegen ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, erfolgt keine Anrechnung der vorherigen Überlassung. Eine solche Unterbrechung von mehr als drei Monaten bewirkt, dass der für die Überlassungshöchstdauer maßgebliche Zeitraum mit der nächsten Überlassung wieder neu zu laufen beginnt.“

Ausnahmen zur Überschreitung der 18 Monate nur sehr begrenzt möglich

Die Höchstüberlassungsdauer ist gesetzlich geregelt und gilt zunächst für alle Projektmitarbeiter in der Arbeitnehmerüberlassung, alle Personaldienstleister und Einsatzunternehmen.

Es gibt vom Gesetzgeber definiert wenige mögliche Ausnahmen durch besondere tarifliche Regelungen mit umfangreichen Vorgaben. Möglich ist eine Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer bei einer entsprechenden tariflichen Regelung der Einsatzbranche oder bei Betriebsvereinbarungen von nicht tarifgebundenen Unternehmen mit entsprechendem Inhalt.

Dazu der gesamte Wortlaut im AÜG, §1b: „In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.“

Präzisiert werden die möglichen Ausnahmen ebenfalls in der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit in Absatz 1.2.2. Unsere entsprechend qualifizierten Personalberater können bei Bedarf die, allerdings stark eingeschränkten Möglichkeiten, mit dem jeweiligen Einsatzunternehmen besprechen.

Auswirkungen für Projektmitarbeiter durch die Höchstüberlassungsdauer

Durch diese gesetzliche Regelung haben Projektmitarbeiter in der Arbeitnehmerüberlassung ihren Wunsch-Einsatz nach der Dauer von 18 Monaten nicht mehr selbst in der Hand. Auch wenn die Aufgaben spannend, das Team nett und die Konditionen passend sind, muss in den allermeisten Fällen der Projekteinsatz nach 18 Monaten enden – abgesehen von den oben genannten seltenen Ausnahmen. Auch ist es nicht möglich z.B. durch entsprechende Erklärung auf die „Höchstüberlassungsdauer zu verzichten“ oder durch den Wechsel zu einem anderen Dienstleister am selben Arbeitsplatz zu bleiben – die Höchstüberlassungsdauer ist eben personenbezogen.

Die Höchstüberlassungsdauer bietet aber auch Chancen für Projektmitarbeiter: Sie können ihre Kompetenzen erweitern und durch neue Projekte Erfahrungen gewinnen und sich am Arbeitsmarkt wertvoller machen. Außerdem gibt es auch Einsatzunternehmen, die nach den 18 Monaten im Projekt nochmal verstärkt die Möglichkeit zur Übernahme in ein direktes Beschäftigungsverhältnis prüfen – auch wenn die sogenannte „Übernahmequote“ derzeit ohnehin so hoch wie nie ist.

Konsequenzen der Höchstüberlassungsdauer für Einsatzunternehmen

Auch für Einsatzunternehmen gilt ebenso wie für Projektmitarbeiter: Ihnen wurde die Entscheidung über den eingesetzten Projektmitarbeiter nach Ablauf der 18 Monate per Gesetz weitgehend aus der Hand genommen. Sofern Projektmitarbeiter bei stabiler Auftragslage oder sonstigen passenden Rahmenbedingungen längerfristig beschäftigt werden können, ist natürlich die Übernahme in ein direktes Beschäftigungsverhältnis eine Option.

Tarifgebundene Unternehmen können über ihre Arbeitgeberverbände auf eine tarifliche Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer hinwirken, nicht tarifgebundene Unternehmen können mit ihrem Betriebsrat entsprechende Betriebsvereinbarungen verhandeln. Unternehmen ohne Betriebsrat und Tarifbindung haben keine Einflussmöglichkeiten, um über die 18 Monate hinaus einen Projektmitarbeiter zu beschäftigen.

Wird die Überlassungsdauer von 18 Monaten überschritten, entsteht kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Projektmitarbeiter und dem Einsatzunternehmen. Um eine rechtssichere Abwicklung zu gewährleisten, ist also eine gute Zusammenarbeit zwischen Einsatzunternehmen und Dienstleister bezüglich möglicher Vorbeschäftigungszeiten des Projektmitarbeiters, die Fristenüberwachung und entsprechende Kommunikation durch den Dienstleister sowie eine Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (AÜV) zum entsprechenden Zeitpunkt nötig.

Historie der Höchstüberlassungsdauer

Das AÜG gilt seit 1972. Vielfach wurde im Rahmen von Reformen des AÜG und je nach aktueller Situation auf dem Arbeitsmarkt und politischer Lage vor allem das Thema Höchstüberlassungsdauer angegangen. Eine kurze Übersicht:

1972: Höchstüberlassungsdauer von 3 Monaten
01.01.1985: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer von 3 auf 6 Monate
01.01.1994: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer von 6 auf 9 Monate
01.01.1997: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer von 9 auf 12 Monate
01.01.2002: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer von 12 auf 24 Monate
01.01.2003: Wegfall der Höchstüberlassungsdauer
01.04.2017: Wiedereinführung der Höchstüberlassungsdauer und Festlegung auf 18 Monate

Begriffserläuterung aus dem AÜG bzw. der fachlichen Weisung der Arbeitsagentur

Im Gesetz werden die Begrifflichkeiten rund um „leihen“ verwendet. Auch wenn der offizielle Begriff „Arbeitnehmerüberlassung“ lautet, wird dennoch vom „Entleiher“, also dem Einsatzunternehmen, vom „Verleiher“, also dem Personaldienstleister wie SYNERGIE, und von „Leiharbeitnehmer“, also dem Projektmitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung gesprochen. Diese Begriffe verwenden wir ausschließlich in den zitierten Texten, da sie mit unserer Philosophie von Partnerschaftlichkeit und Zusammenarbeit nicht übereinstimmen.

Meistgesuchte Jobs

Buchhalter (m/w/d)

5

Bürokauffrau (m/w/d)

5

Fachkraft für Lagerlogistik (m/w/d)

5

Feinmechaniker (m/w/d)

5

Industriemechaniker (m/w/d)

5

Kfz-Mechaniker (m/w/d)

5

Mechaniker (m/w/d)

5

Mechatroniker (m/w/d)

5

Produktionshelfer (m/w/d)

5

Sachbearbeiter (m/w/d)

5

Schlosser (m/w/d)

5

Staplerfahrer (m/w/d)

5