equal pay

In unserem Glossar erklären wir zahlreiche Begriffe rund um Berufsleben, Bewerbung, HR, Dienstleistungen im Personalbereich, Rekrutierung und vieles mehr.

Als erfahrener Personalexperte bieten wir vielfältige Dienstleistungen für Unternehmen oder Bewerber in diesen Bereichen an – kommen Sie gerne auf uns zu.

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Unter „equal pay“ versteht man – wie es die wörtliche Übersetzung aus dem englischen nahe legt – eine gleiche Bezahlung. Dieses equal pay kann grundsätzlich auf verschiedene Themen bezogen sein, bspw. auf die gleiche Bezahlung von Männer und Frauen – hieraus resultiert der sogenannte „equal pay day“.

Gesetzlich präzisiert wird es aber in Bezug auf die Arbeitnehmerüberlassung.

Was bedeutet equal pay in der Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung?

Unter equal pay versteht man in der Arbeitnehmerüberlassung, dass ein in einem Betrieb eingesetzter Zeitarbeitnehmer dasselbe Arbeitsentgelt erhält wie ein Stamm-Mitarbeiter des Unternehmens.

Davon zu unterscheiden ist „equal treatment“. Das bedeutet eine noch weitere Gleichstellung in allen Bereichen z.B. Anspruch auf Platz in einer ggf. vorhandenen Betriebs-Kita, Nutzung der Kantine etc.

 

Gibt es einen Anspruch auf equal pay in der Zeitarbeit?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das alle Bedingungen zur Zeitarbeit in Deutschland regelt, schreibt in §8 AÜG vor, dass ein Zeitarbeitnehmer während seines Einsatz in „allen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts“ gleich zu behandeln ist wie ein Stammmitarbeiter. Ein Abweichen davon ist jedoch bei der Anwendung von Tarifverträgen möglich.

Die aktuell in der Zeitarbeit geltenden Tarifverträge machen von dieser Möglichkeit Gebrauch, enthalten aber ihrerseits Regelungen zu equal pay bzw. treatment.

Was bedeutet equal pay konkret?

Prinzipiell erhalten Zeitarbeitnehmer dieselbe Vergütung wie vergleichbare Stammmitarbeiter im jeweiligen Einsatzbetrieb. Neben dem eigentlichen Lohn zählen dazu auch Zulagen und Zuschüsse, die auch fest angestellte Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen bekämen. Dazu zählen z.B. Zuschläge zur Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Leistungszulagen oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

In der Praxis oft schwierig ist die Definition des Stammmitarbeiters, der in Bezug auf Tätigkeit, Qualifikation o.ä. vergleichbar ist.

Wann greift equal pay?

Bei einem gesetzlichen equal pay hat der Zeitarbeitnehmer nach neun Monaten ununterbrochener Tätigkeit im jeweiligen Betrieb Anspruch auf equal pay. Bei tariflichem equal pay greift dies erst nach 15 Monaten – bis dahin erhält der Zeitarbeitnehmer entsprechend stufenweise, je nach Einsatzdauer gestaffelte Branchenzuschläge.

„Ununterbrochene“ Tätigkeit bezieht sich nicht auf kürzere Unterbrechungen wie bspw. Urlaub oder Krankheit. Eine Unterbrechung wird erst dann gezählt, wenn sie länger als 3 Monate dauert. 

 

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